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Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

§ 14 Gestaltung der Rasengrabstätte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/14#abs-1 (1) Jede Grabfläche ist so zu gestalten und der Umgebung des Privatfriedhofs anzupassen, dass die Würde des Privatfriedhofs gewahrt bleibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/14#abs-2 (2) Jede Rasengrabstätte wird mit einer Steinplatte abgedeckt. Weitere Gestaltungen wie beispielsweise Grabmale, Grablampen, Einfassungen oder individuelle Bepflanzungen sind nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/14#abs-3 (3) Die Anlage der Steinplatte ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Aufbringung der Platte auf die Grabstätte darf nur durch einen entsprechend qualifizierten Unternehmer erfolgen.

§ 13 § 15