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Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

§ 15 Gestaltung der Steinplatte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/15#abs-1 (1) Die Steinplatte muss aus Sandstein bestehen. Zulässig sind Platten mit einer maximalen Breite von 100 Zentimetern und einer maximalen Länge von 200 Zentimetern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/15#abs-2 (2) Die Steinplatte ist ebenerdig aufzubringen. Auf § 16 Absatz 3 dieser Satzung wird hingewiesen.

§ 14 § 16