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§ 14 NW_31257 (Nordrhein-Westfalen) — Gestaltung der Rasengrabstätte

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Grabfläche ist so zu gestalten und der Umgebung des Privatfriedhofs anzupassen, dass die Würde des Privatfriedhofs gewahrt bleibt.

(2) Jede Rasengrabstätte wird mit einer Steinplatte abgedeckt. Weitere Gestaltungen wie beispielsweise Grabmale, Grablampen, Einfassungen oder individuelle Bepflanzungen sind nicht zulässig.

(3) Die Anlage der Steinplatte ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Aufbringung der Platte auf die Grabstätte darf nur durch einen entsprechend qualifizierten Unternehmer erfolgen.