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Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

§ 13 Art der Grabstätte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/13#abs-1 (1) Auf dem Privatfriedhof sind ausschließlich Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen zulässig. Rasengrabstätten sind für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltungsmöglichkeit für die Angehörigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/13#abs-2 (2) Auf dem Privatfriedhof gibt es Einzelgrabstellen für eine Person bzw. Urne und Doppelgrabstellen für zwei Personen bzw. Urnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/13#abs-3 (3) Die genaue Platzierung der Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung der Genehmigung vom 10. Januar 2012 festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31257/13#abs-4 (4) In jeder einzelnen Grabstätte darf nur eine einzige Leiche bzw. Urne beerdigt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 12 § 14