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kvw-Zusatzversorgung

§ 59b Einmalbetrag

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59b#abs-1 (1) 1Der Einmalbetrag berechnet sich durch Multiplikation der Unterfinanzierungsquote mit der Summe des Barwertes der auf das ausgeschiedene Mitglied entfallenden Verpflichtungen im Abrechnungsverband II (Verpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent dieses Barwerts. 2Die Unterfinanzierungsquote ergibt sich aus der Differenz der Zahl 1 zur Ausfinanzierungsquote. 3Die Ausfinanzierungsquote ergibt sich aus dem Verhältnis des zum Stichtag des letzten Jahresabschlusses vor dem Ausscheiden des Mitglieds vorhandenen Vermögens im Sinne des Satz 4 zur Summe des Barwertes der Verpflichtungen des Abrechnungsverbandes II (Gesamtverpflichtungsbarwert) und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent dieses Barwerts. 4Das Vermögen entspricht dem Betrag der Verlustrücklage nach § 57 zuzüglich der versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 56 abzüglich eines bilanziellen Fehlbetrages nach § 59 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59b#abs-2 (2) 1Für die Ermittlung des Verpflichtungsbarwertes und Gesamtverpflichtungsbarwertes sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II zu berücksichtigen

1. Ansprüche von Betriebsrentenberechtigten, künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen und ruhende Ansprüche, sowie

2. Versorgungspunkte aus unverfallbaren Anwartschaften. Eine Anwartschaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz eingetreten ist.

2Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59b#abs-3 (3) 1Die Verpflichtungsbarwerte sind nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar der Kasse zu ermitteln. 2Diese/r errechnet den Verpflichtungsbarwert für die Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 anhand der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maßgebenden Barwertfaktorentabelle nach Absatz 4. 3Die Berechnung des Verpflichtungsbarwerts erfolgt für Versicherte, indem die Versorgungspunkte mit dem Messbetrag nach § 33 Absatz 1, dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Aktive/r“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert werden. 4Für Betriebsrentner/innen beziehungsweise Betriebsrentner wird der Barwert ermittelt, indem der Monatsbetrag der Rente ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen mit dem Faktor 12 und dem Faktor der Barwertfaktorentabelle für den Status „Altersrentner/in“, „Erwerbsminderungsrentner/in“, „Witwe/r“ oder „Waise“ unter Berücksichtigung des jeweiligen versicherungstechnischen Alters multipliziert wird. 5Das versicherungsmathematische Alter ist das Lebensjahr, das an dem Geburtstag, der dem Berechnungsstichtag am nächsten liegt, vollendet wird beziehungsweise wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59b#abs-4 (4) 1Die Barwertfaktorentabellen sind von der Verantwortlichen Aktuarin/dem Verantwortlichen Aktuar nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen und dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Die für die Ermittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Berechnungsparameter sind der Rechnungszins, die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen, jedoch höchstens 2,75 Prozent. 4Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die Heubeck-Richttafeln, die in den in § 59h benannten Durchführungsvorschriften bestimmt sind, zu verwenden. 5Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied einen Zugang zu den Heubeck-Richttafeln, die in den § 59h benannten Durchführungsvorschriften bestimmt sind, zur Verfügung. 6Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach § 37.

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