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kvw-Zusatzversorgung

§ 33 Höhe der Betriebsrente

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/33#abs-1 (1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 31 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§§ 34, 72 Absatz 1 Satz 2), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/33#abs-2 (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/33#abs-3 (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch herabgesetzt ist, um 0,3 Prozent, höchstens jedoch um insgesamt 10,8 Prozent.

§ 32 § 34