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kvw-Zusatzversorgung

§ 59c Ratenweise Tilgung des Einmalbetrages

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59c#abs-1 (1) Entscheidet sich das ausgeschiedene Mitglied nach § 59a Absatz 3 Satz 1 für die ratenweise Tilgung des Einmalbetrages, hat es den Einmalbetrag nach § 59b zuzüglich einer Verzinsung in Höhe des bei Ausscheiden geltenden Zinssatzes nach § 59b Absatz 4 Satz 3 in maximal 20 gleichen Jahresraten zu tilgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59c#abs-2 (2) 1Die erste Jahresrate ist mit Ablauf der Frist nach § 59a Absatz 4 Satz 1 zur Zahlung fällig. 2Die weiteren Jahresraten sind jeweils vorschüssig ein Jahr nach der jeweils zuvor fällig gewordenen Rate zu zahlen und werden von der Kasse per Mitteilung in Textform angefordert. 3Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds in Textform oder soweit es mehr als drei Monate mit den Tilgungsraten in Verzug ist, ist die ratenweise Tilgung vorzeitig zu beenden. 4Die noch ausstehenden Tilgungsraten werden als Einmalbetrag abzüglich der Verzinsung der auf die ausstehenden Tilgungsraten entfallenden Verzinsung sofort fällig und sind an die Kasse innerhalb eines Monats zu zahlen. 5Das ausgeschiedene Mitglied kann jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres verlangen, dass der Umfang einer Insolvenzsicherung nach § 59f Absatz 1 auf den Betrag der Restschuld beschränkt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/59c#abs-3 (3) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstaben a, b, und e gelten für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend, solange, bis der finanzielle Ausgleich vollständig erbracht ist.

§ 59b § 59d