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kvw-Zusatzversorgung§ 56 Versicherungstechnische Rückstellungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/56#abs-1 (1) Für die Abrechnungsverbände nach § 55 Absatz 1 werden in der Bilanz jeweils eigene versicherungstechnische Rückstellungen eingestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/56#abs-2 (2) 1Für die umlagefinanzierte Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) ist eine Rückstellung zu bilden, die so zu bemessen ist, dass die Bilanz des Abrechnungsverbandes dadurch ausgeglichen wird (Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen). 2Um den schrittweisen Übergang in eine Kapitaldeckung zu ermöglichen, kann für den Abrechnungsverband I eine Teildeckungsrückstellung zum Aufbau eines Kapitalstocks gebildet werden, dem zweckgebundene Zusatzbeiträge nach § 64 zugeführt werden. 3Die Teildeckungsrückstellung geht zusammen mit der Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen in der Deckungsrückstellung auf, sobald beide Rückstellungen zusammen den Barwert der am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, beitragsfrei Versicherten und Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfängern aus der Pflichtversicherung ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/56#abs-3 (3) 1Für die hybridfinanzierte Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) ist für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung in Höhe der versicherungsmathematischen Barwerte der am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche (Deckungsrückstellung für kapitalgedeckte Verpflichtungen) zu bilden. 2Für nicht kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen wird unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2 Satz 1 eine weitere Rückstellung auf Basis einer gesonderten Bilanz ermittelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/56#abs-4 (4) Für den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ist nach Maßgabe des Technischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung mindestens in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zu bilden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/56#abs-5 (5) 1Die für die Ermittlung der Deckungsrückstellung nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu berücksichtigenden Annahmen zum Rechnungszins, zur Biometrie und zu den Verwaltungskosten werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmt und im Rahmen des Technischen Geschäftsplans festgelegt. 2Zur Berücksichtigung zusätzlicher versicherungstechnischer Risiken können auf Vorschlag der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars weitere versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden.