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kvw-Zusatzversorgung

§ 5 Aufgaben des Kassenausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/5#abs-1 (1) 1Der Kassenausschuss beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere

1. die Satzung einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung und ihre Änderungen,

2. die Bestellung der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars nach § 8,

3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des Bilanzverlustes, die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kasse und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

4. die Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 sowie der Anteil der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus resultierenden Hebesätze im Abrechnungsverband II nach § 55 Absatz 3 Satz 4,

5. die Verteilung der Überschüsse nach den §§ 66 und 68 sowie Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen nach § 59,

6. Richtlinien zum Vollzug der Satzung,

7. die Zustimmung zu Durchführungsvorschriften,

8. die Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern, die unter § 3 Nummer 4 fallen,

9. die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Kasse nach § 10,

10. Einsprüche gegen Entscheidungen der Kasse, sofern diese dem Einspruch nicht stattgibt nach § 46 Absatz 7 und

11. die Anhörung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/5#abs-2 (2) Über Satzungsänderungen zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung beschließt der Kassenausschuss im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der kvw.

§ 4 § 6