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§ 5 NW_31218 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Kassenausschusses

kvw-Zusatzversorgung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Der Kassenausschuss beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere

1. die Satzung einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung und ihre Änderungen,

2. die Bestellung der Verantwortlichen Aktuarin/des Verantwortlichen Aktuars nach § 8,

3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des Bilanzverlustes, die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kasse und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

4. die Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 61 sowie der Anteil der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus resultierenden Hebesätze im Abrechnungsverband II nach § 55 Absatz 3 Satz 4,

5. die Verteilung der Überschüsse nach den §§ 66 und 68 sowie Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen nach § 59,

6. Richtlinien zum Vollzug der Satzung,

7. die Zustimmung zu Durchführungsvorschriften,

8. die Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern, die unter § 3 Nummer 4 fallen,

9. die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Kasse nach § 10,

10. Einsprüche gegen Entscheidungen der Kasse, sofern diese dem Einspruch nicht stattgibt nach § 46 Absatz 7 und

11. die Anhörung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers.

(2) Über Satzungsänderungen zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung beschließt der Kassenausschuss im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der kvw.