Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw-Zusatzversorgung
kvw-Zusatzversorgung§ 4 Kassenausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/4#abs-1 (1) 1Der Kassenausschuss besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten (§ 16 Absatz 1 Nummer 1) gewählt werden. 2Ebenso werden elf Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt. 3Nimmt die Stellvertreterin/der Stellvertreter die Aufgaben eines Mitglieds war, gelten die in dieser Satzung für die Mitglieder des Kassenausschusses geregelten Rechte und Pflichten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/4#abs-2 (2) 1Die Mitglieder des Kassenausschusses und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Eine Wiederwahl ist zulässig. 3Das Vorschlagsrecht haben
1.
aus dem Kreis der Kassenmitglieder
a)
für je zwei Mitglieder und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Landkreistag Nordrhein-Westfalen und der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen und
b)
für je ein Mitglied und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der Städtetag Nordrhein-Westfalen und der Sparkassenverband Westfalen-Lippe,
2.
aus dem Kreis der Pflichtversicherten
a)
für vier Mitglieder und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -ver.di- und
b)
für ein Mitglied und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der Bund Deutscher Kommunalbeamten und -Angestellten -Komba-.
4Die Vorschlagsberechtigten bestimmen die Reihenfolge der Stellvertretung. 5Steht aus dem Kreis der Stellvertreterinnen/Stellvertreter eines Vorschlagsberechtigten niemand zur Verfügung, kann zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter aus dem Kreis eines anderen Vorschlagsberechtigten zur Sitzung geladen werden. 6Eine Stellvertretung von Kassenausschussmitgliedern aus dem Kreis der Kassenmitglieder durch Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter oder umgekehrt ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/4#abs-3 (3) 1Der Kassenausschuss wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitglieds eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 4Führt den Vorsitz eine Person aus dem Kreis der Kassenmitglieder, soll ihre Vertretung dem Kreis der Pflichtversicherten angehören; führt den Vorsitz eine Person aus dem Kreis der Pflichtversicherten, soll ihre Vertretung aus dem Kreis der Kassenmitglieder gewählt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/4#abs-4 (4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Verlust der Eigenschaft, auf Grund derer die Wahl erfolgte, oder auf Antrag des Mitglieds. 2Für den Rest der Amtszeit ist eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zu wählen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/4#abs-5 (5) 1Die Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben die Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. 3Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 4Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. 5Über Ausschließungsgründe entscheidet der Kassenausschuss. 6Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung. 7Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 8Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/4#abs-6 (6) 1 Der Kassenausschuss kann für die in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 genannten Angelegenheiten einen Unterausschuss bilden und diesem die Beschlussfassung übertragen. 2Dem Unterausschuss muss außer der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mindestens je ein Kassenausschussmitglied aus dem Kreis der Kassenmitglieder und aus dem Kreis der Pflichtversicherten angehören.