Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw-Zusatzversorgung
kvw-Zusatzversorgung§ 3 Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Mitglieder der Kasse können sein
1.
die Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.
andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
3.
Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen sind und
5.
die Fraktionen kommunaler Vertretungen,
sofern sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Kasse haben.