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kvw-Zusatzversorgung

§ 46 Entscheidung und Gerichtsstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/46#abs-1 (1) 1Die Kasse entscheidet schriftlich über den Antrag. 2Wird eine Leistung erbracht, so sind ihre Höhe, die Art der Berechnung und ihr Beginn anzugeben. 3Wird eine Leistung abgelehnt oder die Zahlung einer Betriebsrente eingestellt, so ist dies zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/46#abs-2 (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Entscheidung auf unrichtigen Voraussetzungen beruht, so kann die Kasse die unrichtige Entscheidung aufheben und eine neue Entscheidung treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/46#abs-3 (3) 1Gegen Entscheidungen der Kasse ist auch der Einspruch zulässig. 2Er ist in Textform oder zur Niederschrift der Kasse einzureichen und zu begründen. 3Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/46#abs-4 (4) 1Ansprüche aus der Pflichtversicherung können gegen die Kasse bei dem für deren Sitz zuständigen Gericht geltend gemacht werden. 2Gerichtsstand der Kasse ist Münster.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/46#abs-5 (5) Falls die Versicherte/der Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte nach Beginn der Pflichtversicherung ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/46#abs-6 (6) Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei; die Kasse erstattet keine Kosten, auch wenn dem Einspruch stattgegeben wird.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/46#abs-7 (7) 1Hält die Kasse den Einspruch für begründet, so hilft sie ihm ab. 2Andernfalls entscheidet der Kassenausschuss.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31218/46#abs-8 (8) 1Über Streitigkeiten zwischen der Kasse und den Mitgliedern entscheidet der Kassenausschuss. 2Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 45 § 47