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ÖbVIG NRW§ 5 Versagungsgründe
Stand: 26.08.2026
Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist einer Person zu versagen, die
1. nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft,
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. ihre Beamtenrechte verloren hat oder aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden ist,
4. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben,
5. nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat und sich dieses aus Tatsachen ergibt,
6. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,
7. in Vermögensverfall geraten ist,
8. Beamter ist, es sei denn, dass die Person Ehrenbeamter ist,
9. über ihre Berufstätigkeit nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 hinaus einen weiteren Beruf ausübt,
10. im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat,
11. in einem anderen Land zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt ist,
12. den Nachweis über die Haftpflichtversicherung oder über die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 1 Absatz 4 nicht erbracht hat,
13. im Zusammenhang mit einer früheren Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur dem Land Beträge nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 8 noch nicht erstattet hat oder
14. auf Grund einer unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 nicht mehr als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tätig sein darf. In Abhängigkeit vom Grund der Aufhebung gilt dieser Versagungsgrund nur für mindestens zwei bis maximal zehn Jahre nach der unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung.