(1) Auf Antrag bestellt die Aufsichtsbehörde eine Person zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Die Bestellung wird nach Ablegen des Berufseides mit der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam.
(2) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, erfüllt,
2. die Befähigung zur Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes besitzt und
3. die durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegten Anforderungen an die Berufserfahrung bezüglich des jeweiligen Einstiegsamtes erfüllt.