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§ 22 NW_30935 (Nordrhein-Westfalen) — Aufstiegsprüfung

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten tritt an die Stelle der Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung.

(2) Die Aufstiegsprüfung findet in den Ausbildungsabschnitten 7 und 9 statt. Die zweigeteilte Prüfung besteht aus der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer gemäß § 13 und der Abschlussprüfung gemäß § 14.

(3) Über das Ergebnis der bestandenen Aufstiegsprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

Teil 4

Übergangs- und Schlussvorschrift