(1) Bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten tritt an die Stelle der Laufbahnprüfung die Aufstiegsprüfung.
(2) Die Aufstiegsprüfung findet in den Ausbildungsabschnitten 7 und 9 statt. Die zweigeteilte Prüfung besteht aus der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer gemäß § 13 und der Abschlussprüfung gemäß § 14.
(3) Über das Ergebnis der bestandenen Aufstiegsprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschrift