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# § 15 NW_30935 (Nordrhein-Westfalen) — Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

Fn 2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer und der Abschlussprüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest und gibt es dem Prüfling bekannt.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich, indem die Gesamtpunktzahl der Abschlussprüfung (§ 14 Absatz 7) mit zwei multipliziert und mit der Punktzahl der Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer (§ 13 Absatz 7) addiert wird; sodann wird ein Durchschnittspunktwert bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, indem das Ergebnis durch drei geteilt wird; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aufzurunden, im Übrigen abzurunden.

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Zitiervorschlag: § 15 NW_30935 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30935/15

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