Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw

Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung …

§ 6 Vorbehalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch verringern.

Teil 2

Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen

Kapitel 1

Anforderungen an die Selbstüberwachung

§ 5 § 7