Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw
Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung …§ 6 Vorbehalt
Stand: 26.08.2026
Die Befugnis der zuständigen Behörde, abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch verringern.
Teil 2
Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen
Kapitel 1
Anforderungen an die Selbstüberwachung