Die Befugnis der zuständigen Behörde, abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch verringern.
Teil 2
Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen
Kapitel 1
Anforderungen an die Selbstüberwachung