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§ 6 NW_30912 (Nordrhein-Westfalen) — Vorbehalt

Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, abweichende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Selbstüberwachung auch verringern.

Teil 2

Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen

Kapitel 1

Anforderungen an die Selbstüberwachung