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Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung …

§ 5 Überwachungsbericht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30912/5#abs-1 (1) Über die Überwachung der in § 4 Absatz 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Dieser kann mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation geführten Dokumentationen der Anweisung gemäß § 4 zusammengefasst sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30912/5#abs-2 (2) Der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche hat den Bericht mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30912/5#abs-3 (3) Der Überwachungsbericht muss an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle mindestens drei Jahre einsehbar sein.

§ 4 § 6