Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw

Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung …

§ 7 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Dieser Teil gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Dieser Teil gilt nicht für Abwasserleitungen und Kanalisationen, die dem ersten Teil dieser Verordnung unterliegen.

§ 6 § 8