(1) Über die Überwachung der in § 4 Absatz 1 genannten Bauwerke ist ein Bericht zu fertigen. Dieser kann mit weiteren für Zustand und Funktion der Kanalisation geführten Dokumentationen der Anweisung gemäß § 4 zusammengefasst sein.
(2) Der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung Verantwortliche hat den Bericht mindestens vierteljährlich gegenzuzeichnen.
(3) Der Überwachungsbericht muss an einer für die zuständige Behörde zugänglichen Stelle mindestens drei Jahre einsehbar sein.