Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw
Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung …§ 4 Anweisung für die Selbstüberwachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30912/4#abs-1 (1) Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren.
Bauwerke sind insbesondere
1. Kanäle und Schächte,
2. Düker,
3. Pumpwerke und Druckleitungen,
4. Regenüberläufe,
5. Regenklärbecken,
6. Regenüberlaufbecken,
7. Stauraumkanäle,
8. Einleitungsbauwerke,
9. Hochwasserverschlüsse,
10. Regenrückhaltebecken,
11. Rückhalteräume für Störfälle im Bereich der Industrie,
12. Übergabepunkte zwischen verschiedenen Betreibern und
13. Abscheideeinrichtungen (zum Beispiel Leichtflüssigkeitsabscheider, Sandfänge) für gewerbliche Netze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30912/4#abs-2 (2) In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen:
1. Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen,
2. Zeitpunkte, zu denen die Zustands- und Funktionsprüfungen durchzuführen sind,
3. verantwortliche Personen für die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfungen und
4. Adressen und Rufnummern der Personen und Dienststellen, die bei Betriebsstörungen verständigt werden müssen und von denen gegebenenfalls Unterstützung geleistet werden kann.