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§ 15 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck der Staatsprüfung

VOBASOF

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausbildung deren Ziele erreicht haben. Mit Bestehen der Prüfung wird die Lehramtsbefähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.