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§ 13 VOBASOF (Nordrhein-Westfalen) — Perspektivgespräch

VOBASOF

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer führen im ersten und im vierten Quartal der Ausbildung Perspektivgespräche gemäß § 17 OVP.