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BEV

§ 26 Einnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/26#abs-1 (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben setzt der Verband die ihm durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse Dritter, insbesondere nach Artikel 3 des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages, und Entsorgungsentgelte nach dem Abfallübereinkommen zur Verfügung stehenden Mittel ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/26#abs-2 (2) Die Einnahmen des Verbandes sind nur für die Durchführung seiner Aufgaben zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/26#abs-3 (3) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

§ 25 § 27