Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BEV
BEV§ 26 Einnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/26#abs-1 (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben setzt der Verband die ihm durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse Dritter, insbesondere nach Artikel 3 des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages, und Entsorgungsentgelte nach dem Abfallübereinkommen zur Verfügung stehenden Mittel ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/26#abs-2 (2) Die Einnahmen des Verbandes sind nur für die Durchführung seiner Aufgaben zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/26#abs-3 (3) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.