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BEV

§ 3 Mitglieder/ Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/3#abs-1 (1) Mitglieder des Verbandes sind

1. die Arbeitsgemeinschaft Rhein-Wasserwerke e.V., Köln,

2. der Bundesverband der Deutschen Binnenschiffahrt e.V., Duisburg.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach Anhören der Verbandsversammlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/3#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann auch andere Mitglieder ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/3#abs-3 (3) Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis, das nicht Bestandteil der Satzung ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/3#abs-4 (4) Die Verbandsversammlung kann Mitglieder mit mindestens 2/3 Mehrheit aus wichtigem Grund ausschließen. Als wichtiger Grund gilt unter anderem die gröbliche Verletzung von Verbandsinteressen und -aufgaben oder die Nichtzahlung fälliger Jahresbeiträge nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.

§ 2 § 4