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§ 26 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Einnahmen

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben setzt der Verband die ihm durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse Dritter, insbesondere nach Artikel 3 des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages, und Entsorgungsentgelte nach dem Abfallübereinkommen zur Verfügung stehenden Mittel ein.

(2) Die Einnahmen des Verbandes sind nur für die Durchführung seiner Aufgaben zu verwenden.

(3) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.