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BEV

§ 25 Entlastung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/25#abs-1 (1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluss und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers mit ihrer oder seiner Stellungnahme der Verbandsversammlung und der Aufsichtsbehörde vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/25#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 24 § 26