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BEV

§ 24 Rechnungslegung und Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/24#abs-1 (1) Der Vorstand stellt durch Beschluss den Jahresabschluss auf und leitet ihn im 1. Halbjahr des folgenden Wirtschaftsjahres der oder dem von der Verbandsversammlung bestellten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/24#abs-2 (2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Gleichzeitig ist ein Lagebericht aufzustellen.

§ 23 § 25