nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Rechnungslegung und Prüfung

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss den Jahresabschluss auf und leitet ihn im 1. Halbjahr des folgenden Wirtschaftsjahres der oder dem von der Verbandsversammlung bestellten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Gleichzeitig ist ein Lagebericht aufzustellen.