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# § 24 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Rechnungslegung und Prüfung

BEV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss den Jahresabschluss auf und leitet ihn im 1. Halbjahr des folgenden Wirtschaftsjahres der oder dem von der Verbandsversammlung bestellten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Gleichzeitig ist ein Lagebericht aufzustellen.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/24

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