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BEV

§ 23 Nichtplanmäßige Ausgaben, Rücklagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/23#abs-1 (1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann Ausgaben leisten, die im Wirtschaftsplan nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu rechtlich verpflichtet ist oder ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/23#abs-2 (2) Der Verbandsversammlung sind diese in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/23#abs-3 (3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn Ausgaben gemäß Absatz 1 nicht durch Einsparungen oder Mehreinnahmen gedeckt werden können. Änderungen des Wirtschaftsplanes während des Wirtschaftsjahres sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30236/23#abs-4 (4) Zur Deckung unvorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabevolumen erheblich überschreiten, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträgen Rücklagen in angemessener Höhe bilden.

§ 22 § 24