Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von …

§ 6 Verschwiegenheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1). Weitere Ausnahmen können durch diese zugelassen werden.

Teil 2

Vorbereitung der Prüfung

§ 5 § 7