Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von …

§ 2 Zusammensetzung und Berufung(§ 40 BBiG)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/2#abs-1 (1) Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. Die Mitglieder müssen für die Mitwirkung an der Prüfung geeignet und in den Prüfungsgebieten sach- und fachkundig sein. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1. eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitgeber

2. eine Beauftragte/ein Beauftragter der Arbeitnehmer

3. eine Lehrerin/ein Lehrer

Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/2#abs-2 (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) für längstens fünf Jahre berufen.

§ 1 § 3