Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1). Weitere Ausnahmen können durch diese zugelassen werden.
Teil 2
Vorbereitung der Prüfung