Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von …

§ 7 Prüfungstermine und Prüfungsfristen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/7#abs-1 (1) Die Prüfung für Geprüfte Meisterinnen für Bäderbetriebe/Geprüfte Meister für Bäderbetriebe findet in der Regel einmal im Jahr statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/7#abs-2 (2) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) legt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss (§ 2) die Prüfungstermine fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/7#abs-3 (3) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) gibt die Termine der Fortbildungsprüfung in geeigneter Form rechtzeitig, in der Regel sechs Monate vor dem Prüfungstermin, bekannt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/7#abs-4 (4) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Ort und Zeitpunkt einzelner Teilprüfungen gibt die zuständige Stelle rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem Prüfungstermin, bekannt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/7#abs-5 (5) Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.

§ 6 § 8