Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von …

§ 5 Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/5#abs-1 (1) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss (§ 2) dessen Geschäfte. Dies gilt insbesondere für Einladungen, Niederschriften und die Durchführung der Beschlüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/5#abs-2 (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses (§ 2) sind die Mitglieder rechtzeitig von der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1) einzuladen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/5#abs-3 (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.

§ 4 § 6