Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von …

§ 20 Bewertung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/20#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 – 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= unter 92 – 81 Punkte = Note 2 = gut

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

= unter 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= unter 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind

= unter 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

= unter 30 – 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/20#abs-2 (2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) bewerten jeweils eigenständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/20#abs-3 (3) In jedem Prüfungsfach der schriftlichen und praktischen Prüfung (vgl. § 13 Absatz 1) entsteht aus den jeweils mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/20#abs-4 (4) Gemäß des § 13 Absätze 3, 3a, 5, 5a, 7 und 8 Nummer 2 geht die Bewertung der mündlichen Prüfung in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.

(Vgl. § 4 Absatz 8 und § 5 Absatz 8 der VO)

§ 19 § 21