Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen
Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von …§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/19#abs-1 (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/19#abs-2 (2) Versäumt der Prüfling den Beginn eines Prüfungstermins, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/19#abs-3 (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling von Beginn an nicht an der Prüfung teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/19#abs-4 (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Meisterprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/19#abs-5 (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/19#abs-6 (6) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss (§ 2).
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/19#abs-7 (7) Die Entscheidung, welche Prüfungsfächer nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss (§ 2).
Teil 4
Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe
sowie Beurkundung des Prüfungsergebnisses