Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für die berufliche Fortbildung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe für das Land Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für die Durchführung von …

§ 13 Inhalt und Gliederung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/13#abs-1 (1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998, geändert durch Artikel 11 der zweiten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsverordnungen vom 25. August 2009, in § 3 genannten Inhalte.

Die Prüfung gliedert sich in:

1. einen allgemeinen Teil (entspricht § 4 vorgenannter VO)

2. einen fachtheoretischen Teil (entspricht § 5 vorgenannter VO)

3. einen fachpraktischen Teil (entspricht § 6 vorgenannter VO)

4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (entspricht § 3 Absatz 3 vorgenannter VO sowie der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/13#abs-2 (2) Im allgemeinen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:

1. Grundlagen für kostenbewusstes Handeln

schriftliche Arbeit 1,5 Stunden

2. Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln

schriftliche Arbeit 2 Stunden

3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb

schriftliche Arbeit 1,5 Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/13#abs-3 (3) Die Prüfung in den in Absatz 2 genannten Fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 2.3 genannten Fach auch mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern (vgl. § 4 der VO).

Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/13#abs-3a (3a) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/13#abs-4 (4) Im fachtheoretischen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:

1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1,0 Stunde

2. Bädertechnik 1,5 Stunden

3. Bäderbetrieb 1,5 Stunden

4. Schwimm- und Rettungslehre 1,0 Stunde

5. Gesundheitslehre 1,0 Stunde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/13#abs-5 (5) Die Prüfung in den in Absatz 4 genanten Fächern ist schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern (vgl. § 5 der VO). Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/13#abs-5a (5a) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/13#abs-6 (6) Im fachpraktischen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:

1. Rettungsschwimmen und Schwimmsport 45 Minuten

2. Management und Führungsaufgaben siehe Absatz 7

3. Betriebstechnische Situationsaufgabe 1,0 Stunde.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/13#abs-7 (7) Die Prüfungen der Fächer 1 und 3 werden praktisch durchgeführt. Die Prüfungen sollen nicht länger als drei Stunden dauern.

Das Fach 2 wird im Rahmen einer Projektarbeit, bestehend aus einer schriftlichen Hausarbeit, deren Präsentation nicht länger als 20 Minuten dauern soll, und einem anschließenden Fachgespräch mit einer zeitlichen Begrenzung auf 15 Minuten geprüft. Für die schriftlich anzufertigende Hausarbeit stehen nach Aufgabenstellung 20 Werktage zur Verfügung. Anschließend ist diese dem Prüfungsausschuss zur Begutachtung vorzulegen (vgl. § 6 der VO).

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30210/13#abs-8 (8) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil mit folgenden Zeiten:

1. Im schriftlichen Teil sollen in 180 Minuten aus den vier Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben erarbeitet werden.

2. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden (vgl. § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009).

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