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§ 12 NW_29930 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck und Verfahren der Prüfung

OBAS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Lehrkraft in Ausbildung das Ziel der Ausbildung gemäß § 8 erreicht hat.

(2) Für die Staatsprüfung gelten die Vorschriften des Teils 4 der OVP entsprechend.