(1) Anstellungs- und Ausbildungsbehörde sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 4 Abs. 2 zu erstellenden Ausbildungsplan zu.
(2) Ausbildungsstellen sind:
1. die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden),
2. eine landwirtschaftliche Lehranstalt der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
3. eine vom für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte, geeignete Einrichtung (beauftragte Einrichtung).