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§ 17 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung der Prüfung

VAPaF

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen mündlichen und praktischen Teil.

(2) In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens vier Personen gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prüfzeit je Person in der Regel 45 Minuten nicht überschreiten soll.

(3) In der praktischen Prüfung sind Fertigkeiten aus den in Anhang II Kapitel II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe ii der Verordnung (EU) 2019/624 genannten Themenbereichen nachzuweisen, wobei die Prüfzeit in der Regel 60 Minuten je zu prüfender Person beträgt.

(4) Die mündliche und praktische Prüfung werden jeweils nach § 9 bewertet.