(1) Die Abschlussprüfung findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des letzten praktischen Ausbildungsabschnittes gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 statt.
(2) Die Abschlussprüfung dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse die Befähigung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 besitzt.