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§ 12 NW_29799 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts

VAPaF

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt eine erfolgreich abgeschlossene schriftliche Leistungskontrolle voraus. Die Leistungskontrolle besteht aus zu benotenden Einzelleistungen in den Bereichen

1. Tierschutz,

2. Anatomie und Physiologie,

3. Angewandte Pathologie und Seuchenlehre,

4. Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,

5. Schlachthygiene und -technologie,

6. Fallstudien.

(2) Die schriftliche Leistungskontrolle ist bestanden, wenn alle Einzelleistungen nach § 9 mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden.

Teil 4

Abschlussprüfung