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SfH-Gesetz

§ 8 IT-Beirat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/8#abs-1 (1) Der IT-Beirat besteht aus externen Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Informationstechnologie und unterstützt die Organe der Stiftung durch Empfehlungen und Stellungnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/8#abs-2 (2) Der IT-Beirat hat bis zu fünf Mitglieder, die durch den Stiftungsrat bestellt werden. Die Geschäftsführung kann auf Wunsch des IT-Beirats an den Sitzungen teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/8#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 § 9