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SfH-Gesetz

§ 7 Administrative und technische Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/7#abs-1 (1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Personen, von denen eine die administrative, die andere die technische Geschäftsführung wahrnimmt. Sie werden durch den Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Wiederbestellung ist zulässig. Von dem Erfordernis der Ausschreibung nach Satz 3 kann für den Fall der Wiederbestellung abgesehen werden, sofern der Stiftungsrat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert hat, für eine weitere Amtszeit zur Verfügung zu stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/7#abs-2 (2) Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf die Geschäftsführung übertragen, soweit sich der Stiftungsrat nicht für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Die administrative Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer entscheidet gemäß Satz 1 über die rechtlichen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Belange der Stiftung. Sie oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die technische Geschäftsführerin oder der technische Geschäftsführer entscheidet gemäß Satz 1 über die informationstechnischen Belange der Stiftung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/7#abs-3 (3) Die Geschäftsführung unterrichtet den Stiftungsrat mindestens einmal im Jahr schriftlich über den Stand der Erfüllung der Stiftungsaufgaben. Der Stiftungsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/7#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie regelt insbesondere, inwieweit die Durchführung der laufenden Geschäfte auf die Geschäftsführung übertragen wird.

§ 6 § 8