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SfH-Gesetz

§ 9 Geschäftsstelle der Stiftung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/9#abs-1 (1) Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/9#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle wird von der administrativen Geschäftsführerin oder dem administrativen Geschäftsführer geleitet. Die administrative Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des Personals der Stiftung. Sie oder er trifft die arbeitsrechtlichen Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/9#abs-3 (3) Auf das Personal der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung.

§ 8 § 10