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SfH-Gesetz

§ 3 Stiftungsvermögen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/3#abs-1 (1) Ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 erfüllt die Stiftung im Auftrag der Hochschulen und auf deren Kosten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/3#abs-2 (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/3#abs-3 (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29765/3#abs-4 (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.

§ 2 § 4